Vergewaltigung

Vergewaltigung

Egal ob Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Übergriff, sobald der Vorwurf eines Sexualdelikts nach § 177 StGB im Raum steht, ist höchste Alarmbereitschaft geboten. Schon der Verdacht kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben. Auch ein späterer Freispruch kann in vielen Fällen diese Schäden nicht mehr vollständig kompensieren. Aus diesem Grund müssen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht besonders ernst genommen werden und es sollte möglichst frühzeitig ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um die Schäden so gering wie möglich zu halten.
 
Im Sexualstrafrecht heißt es oftmals „Aussage gegen Aussage“. Das bedeutet, es mangelt häufig an Beweisen. Umso wichtiger ist es, dass der Rechtsanwalt ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich der Aussagepsychologie aufweist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass allein basierend auf der Aussage des vermeintlichen Opfers eine Verurteilung erfolgt. Sobald ein aussagepsychologisches Gutachten angefertigt werden muss, muss der Anwalt neben den juristischen Fragen auch die psychologischen Fallstricke kennen und entsprechend gegenwirken. Dies ist nur durch langjährige Erfahrung und Spezialisierung möglich.
 
Beim Vorwurf der Vergewaltigung sollten Sie besonders auf die Wahl Ihrer Verteidigung achten. Fehler lassen sich später schwer „reparieren“.