Pornographie

Verbreiten / Inverkehrbingen Pornographie

Wer pornographisches Material an Personen unter 18 Jahren anbietet kann mit zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. § 184 StGB.

NICHT unter einem Jahr (Verbrechen) wird bestraft, wer einen kinder- jugendpornographischen Inhalt besitzt, erwirbt oder verbreitet.

Kinder- Jugendpornographische Schriften sind Darstellungen von Jugendlichen (Jugendpornografie in Form von Bildern, Videos oder Audiodateien, ggf. sogar in fiktiver Form bei Comics, Romanen oder Computerspielen), die einen sexuellen, pornographischen Inhalt wiedergeben.

ACHTUNG: hierzu gehört alles. Auch sog. „Spassmails“ über facebookmessanger, whatsappgruppen etc. Hier ist absolut „Schluss mit lustig“, da dieser Verbrechenstatbestand nicht eingestellt werden kann.

Wird wegen solchem Verdacht durchsucht, bietet es sich an, sofort einen Strafverteidiger zu anzurufen.

Als Strafverteidiger kann nur geraten werden keinen PIN und PASSWORT herauszugeben, auch wenn man Ihnen ankündigt, dass dies Entsperrung mit Kosten verbunden sind. Bewahren Sie einen ruhigen Kopf und hören Sie auf Ihren Verteidiger. Die wissen was zu tun ist.